JudikaturOGH

RS0054149 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 1977

Für ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten im Sinne des § 2265 BGB genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der im § 2247 BGB vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.

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