RS0054149 – OGH Rechtssatz
Für ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten im Sinne des § 2265 BGB genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der im § 2247 BGB vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.