RS0036732 – OGH Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, ist grundsätzlich verpflichtet, die Befolgung der seinen Angestellten erteilten Weisungen zu überwachen, doch erfordert die Führung einer Rechtsanwaltskanzlei die Delegation bestimmter Aufgaben an Angestellte zur selbständigen Durchführung. Bei einem Versehen einer sonst zuverlässigen Kanzleikraft kann daher ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 146 ZPO vorliegen.