JudikaturOGH

RS0009501 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2009

Sind die von einem Ehegatten für die abgesonderte Wohnungsnahme ins Treffen geführten Gründe dauernder Natur, so kann eine Entscheidung des Außerstreitrichters iSd § 92 Abs 3 ABGB nicht erfolgen.

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