JudikaturOGH

RS0058485 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2020

Für die Schutzwürdigkeit des Geschädigten spielt die Ursache der außergewöhnlichen Betriebsgefahr keine Rolle. Es ist gleichgültig, ob die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch ein Tier oder höhere Gewalt erfolgte.

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