Für die Schutzwürdigkeit des Geschädigten spielt die Ursache der außergewöhnlichen Betriebsgefahr keine Rolle. Es ist gleichgültig, ob die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch ein Tier oder höhere Gewalt erfolgte.
…den Streitteilen ist also entscheidend, ob eine außergewöhnliche Betriebsgefahr vorliegt; deren Ursache spielt für die Schutzwürdigkeit der geschädigten Klägerin keine Rolle (2 Ob 88/77 = RS0058485). Nur die - nicht gegebene - Auslösung der außergewöhnlichen Betriebsgefahr durch die Klägerin selbst wäre der Klagsforderung schädlich (vgl Apathy aaO Rz 28 aE; Schauer aaO Rz…
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