JudikaturOGH

RS0089380 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 1977

Wenn das Gericht dem wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB verfolgten Angeklagten ein Anhaltungsrecht nach dem § 86 Abs 2 StPO abspricht, muß es Feststellungen treffen, die eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob er irrtümlich einen rechtfertigenden Sachverhalt im Sinne des § 8 StGB angenommen hat oder ihm ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 9 StGB über Art und Umfang des zu § 86 Abs 2 StPO statuierten Anhaltungsrechtes unterlaufen ist.

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