RS0080597 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, daß durch irrtümliche Annahme des Vorliegens einer gesetzlichen Haftpflicht oder der Richtigkeit der erhobenen Ansprüche oder behaupteten Tatsachen der Versicherungsnehmer (in Bezug auf ein objektiv unzulässiges Anerkenntnis oder Befriedigung; vgl § 154 Abs 2 VersVG nicht entschuldigt werde, ist gemäß § 15 a VersVG insoweit unwirksam, als Irrtum nach § 6 Abs 3 VersVG für das Fortbestehen der Leistungspflicht des Versicherers trotz Obliegenheitsverletzung von Bedeutung ist.