RS0056476 – OGH Rechtssatz
Das Gesetz verlangt im § 47 EheG nicht eine objektiv ehezerrüttende Wirkung des Ehebruches als Voraussetzung der Scheidung, sondern sieht den Ehebruch an sich als so schwerwiegende Eheverfehlung an, daß es auf Grund dieser Verfehlung allein ohne Rücksicht auf ihre Auswirkung auf das Eheverhältnis die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Ehebrechers ermöglicht.