JudikaturOGH

RS0012472 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2023

Der Zusatz: "Die tieferstehenden Mitunterzeichneten bestätigen, daß Herr N.N. ( Erblasser ) diese Schrift als seinen letzten Willen ausdrücklich deklariert und vor ihnen unterzeichnet hat" ist als ein auf die Eigenschaft als Zeugen hinweisender Zusatz iS des § 579 ABGB anzusehen ( zumal nach den Vorgängen bei Errichtung des letzten Willens kein Zweifel besteht, daß diese Person die Urkunde als Testamentszeugen unterfertigten ).

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