RS0012472 – OGH Rechtssatz
Der Zusatz: "Die tieferstehenden Mitunterzeichneten bestätigen, daß Herr N.N. ( Erblasser ) diese Schrift als seinen letzten Willen ausdrücklich deklariert und vor ihnen unterzeichnet hat" ist als ein auf die Eigenschaft als Zeugen hinweisender Zusatz iS des § 579 ABGB anzusehen ( zumal nach den Vorgängen bei Errichtung des letzten Willens kein Zweifel besteht, daß diese Person die Urkunde als Testamentszeugen unterfertigten ).