Von der Voraussetzung des mindestens zehn Jahre ununterbrochenen Wohnsitzes im Gebiete der Republik Österreich kann auch abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt; in diesem Fall nicht einmal ein inländischer Wohnsitz erforderlich. Der Unterschied zum § 12 lit d StbG besteht nur darin, daß nach § 10 Abs 3 StbG kein unbedingter Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft besteht und vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft der Bundesminister für Inneres anzusehen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden