JudikaturOGH

RS0018236 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 1977

Hat der Gläubiger die ihm gelieferte mangelhafte Ware nicht angenommen, sondern im Sinne des § 1413 ABGB zurückgewiesen, liegt keine gehörige Erfüllung im Sinne des § 918 Abs 1 ABGB vor; es stehen ihm dann keine Gewährleistungsansprüche zu, die erst nach Erfüllung des Vertrages in Frage kommen, sondern die in den §§ 918 ff ABGB normierten Ansprüche wegen nicht gehöriger Erfüllung.

Rückverweise