Unter dem "Beginn der Bebauung eines Grundstückes" sind nach allgemeinen Sprachgebrauch an Ort und Stelle vorgenommene Arbeiten zu verstehen.
Rückverweise
…4 Ob 517/77 bereits ein Rasenabhub für den Baubeginn gereicht habe, andererseits das Erstgericht in seinem Urteil – obwohl nach dem Rechtssatz RS0018185 unter dem Beginn der Bebauung eines Grundstückes nach dem allgemeinem Sprachgebrauch an Ort und Stelle vorgenommene Arbeiten zu verstehen seien – nicht von Bauarbeiten an…