RS0064426 – OGH Rechtssatz
Sowohl § 30 Abs 1 Z 1 als auch § 31 Abs 1 Z 2 1.Fall KO setzt voraus, dass sich die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken sollen. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, dann kommt eine Anfechtung grundsätzlich nicht in Betracht, wenn nicht auf Grund weiterer Sachverhaltsmerkmale ein anderer Tatbestand der Konkursanfechtung erfüllt wird.