JudikaturOGH

RS0087034 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 1997

Wohl besagt § 5 Abs 2 StPO, daß der Strafrichter, soweit es sich um die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten handelt, an das über eine strafrechtliche Vorfrage ergangene Erkenntnis des Zivilrichters nicht gebunden ist. Dies darf aber keineswegs dahin verstanden werden, daß es dem Strafrichter frei stünde, eine rechtskräftige zivilrechtliche oder administrative Entscheidung auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen. Das Gericht hat vielmehr im Finanzstrafverfahren vom Bestehen der sich aus dem Spruch eines gegen den Beschuldigten ergangenen (rechtskräftigen) Bescheides über die endgültige Abgabenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach ergebenden Abgabenschuld als Tatsache auszugehen.

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