JudikaturOGH

RS0092992 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 1995

Hausfriedensbruch setzt immer die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit Gewalt schon beim Eindringen voraus; dies gilt somit auch für die Fälle des Abs 3 und § 109 StGB.

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