RS0059621 – OGH Rechtssatz
Die Haftungsbestimmung des § 2 Abs 2 GmbHG kommt (in Verbindung mit Art 4 Nr 11 4.EVHGB) nur für solche Geschäfte in Anwendung, in denen der für eine nicht eingetragene GmbH Handelnde Rechtsgeschäfte mit einem Dritten abgeschlossen hat, dem die Nichteintragung der Gesellschaft weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Die Kenntnis des Inhaltes der Bestimmung des § 2 Abs 2 GmbHG ist ohne Bedeutung.