RS0090083 – OGH Rechtssatz
Welche Komponente (geistige oder seelische Abartigkeit, Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels bzw die Gewöhnung daran) eines gestörten, aber zurechnungsfähigen Täters bei Begehung einer Straftat anteilsmäßig kausal im Vordergrund steht, braucht vom Gericht nicht entschieden zu werden, solange nur feststeht, daß eine solche Komponente (welche die Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB begründet) faßbaren Einfluß auf die Tatverübung war.