RS0022508 – OGH Rechtssatz
Die einem Rechtsunkundigen aus der Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes zur Verfolgung eines Zivildeliktes entstandenen Kosten sind ein Vermögensnachteil, der nach §§ 1293 ff ABGB ein Schade ist. (Vgl JBl 1925, 201)