In der Verzeichnung von Kosten in einem durch den gegnerischen Anwalt verschuldeten Wiedereinsetzungsfall kann zwar eine grobe Unkollegialität gelegen sein, die ein Einschreiten des Kammerausschusses in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 23 RAO rechtfertigen könnte "ein Verstoß gegen die guten Sitten, der disziplinär zu ahnden wäre, kann aber darin nicht erblickt werden.
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