JudikaturOGH

RS0055288 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 1977

In der Verzeichnung von Kosten in einem durch den gegnerischen Anwalt verschuldeten Wiedereinsetzungsfall kann zwar eine grobe Unkollegialität gelegen sein, die ein Einschreiten des Kammerausschusses in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 23 RAO rechtfertigen könnte "ein Verstoß gegen die guten Sitten, der disziplinär zu ahnden wäre, kann aber darin nicht erblickt werden.

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