RS0021668 – OGH Rechtssatz
Der Schiedsrichtervertrag stellt einen Werkvertrag dar, auf den grundsätzlich, soweit nicht die Eigenart des Schiedsrichtervertrages entgegensteht, oder die Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthält, die §§ 1165 ff, 1002 ff ABGB anzuwenden sind. Er ist grundsätzlich entgeltlich. Die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit der Schiedsrichter muss ausdrücklich ausbedungen werden. Schuldner des Honoraranspruches sind diejenigen Personen, welche die Tätigkeit der Schiedsrichter in Anspruch nehmen, in der Regel also die Parteien des Schiedsverfahrens.