Ob und welcher Vertrag durch schlüssige Handlungen iSd § 863 ABGB zustandegekommen ist und ob das Verhalten des Erklärenden eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung darstellte, ist nach den objektiven Maßstäben der Verkehrssitte danach zu beurteilen, welche Bedeutung und Wirkung den beiderseitigen Handlungen oder Unterlassungen nach diesem Maßstab zukomme.
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