RS0040320 – OGH Rechtssatz
Gegenstand des Beweises im Sinne des § 272 Abs 1 ZPO sind konkrete Tatsachenbehauptungen einer Partei, nicht aber unbestimmte Vermutungen. Die amtswegige Schaffung tatsächlicher Entscheidungsgrundlage ist - von Ausnahmsfällen abgesehen - nicht die Aufgabe des Zivilprozesses.