JudikaturOGH

RS0040320 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 1977

Gegenstand des Beweises im Sinne des § 272 Abs 1 ZPO sind konkrete Tatsachenbehauptungen einer Partei, nicht aber unbestimmte Vermutungen. Die amtswegige Schaffung tatsächlicher Entscheidungsgrundlage ist - von Ausnahmsfällen abgesehen - nicht die Aufgabe des Zivilprozesses.

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