JudikaturOGH

RS0085991 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1977

Zufolge Fehlens einer dem § 323 Abs 1 StGB entsprechenden Übergangsbestimmung ist § 23 FinStrG in der zur Tatzeit geltenden Fassung und damit auch das BedVG anzuwenden.

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