RS0092716 – OGH Rechtssatz
Wurde bei einer Schlägerei nur der Täter selbst schwer verletzt, so kann er nicht nach § 91 Abs 1 StGB zur Verantwortung gezogen werden, doch hat er, wenn er (im Verlauf der Schlägerei) nachweislich einem anderen eine leichte Körperverletzung vorsätzlich zugefügt hat, dies unter dem Gesichtspunkt des § 83 StGB zu verantworten.