RS0020516 – OGH Rechtssatz
Die Stundungszusage eines bloßen Vermittlungsagenten ist nur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand verbindlich. Aus der Tatsache der Bestellung eines Agenten allein kann aber nicht der Schluß darauf gezogen werden, daß es sich um einen Agenten im Sinne des § 45 VersVG handle.