JudikaturOGH

RS0023471 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2024

Der Schadenersatzanspruch hat den Zweck, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen. Die primäre Funktion des gesamten Haftpflichtrechtes liegt in der Verwirklichung dieses Ausgleichsgedankens. Diese Funktion ist dem gesamten Haftpflichtrecht gemeinsam.

Rückverweise