Durch § 19 EKHG wird eine über die §§ 1313a und 1315 ABGB hinausgehende Gehilfenhaftung angeordnet.
Rückverweise
…ob den Halter selbst ein Verschulden trifft (RS0058312). Diese Bestimmung ordnet vielmehr eine über die §§ 1313a und 1315 ABGB hinausgehende Gehilfenhaftung an ( RS0028617 ). Voraussetzung ist, dass es sich um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs handelt (RS0058506) und das schuldhafte Verhalten des Betriebsgehilfen für den Unfall ursächlich war…
…mit seinem Willen beim Betrieb der Eisenbahn tätig waren. Diese Bestimmung ordnet eine über die §§ 1313a und 1315 ABGB hinausgehende Gehilfenhaftung an (RS0028617). Auf das Vorliegen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an (RS0058481). Die beklagte Partei hat daher auch für das Verschulden der mit ihrem Willen…
…mit seinem Willen beim Betrieb der Eisenbahn tätig waren. Diese Bestimmung ordnet eine über die §§ 1313a und 1315 ABGB hinausgehende Gehilfenhaftung an (RS0028617). Unerheblich ist, ob vom Willen des Betriebsunternehmers auch ein anlässlich des Tätigwerdens gesetztes Fehlverhalten umfasst ist (RS0058312). Auch auf das Vorliegen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses…