RS0031504 – OGH Rechtssatz
Der infolge Tötung der Ehefrau entstehende Mehraufwand für die Haushaltsführung ist nach Abzug des an Unterhaltsaufwand Ersparten zu ersetzen. Anhaltspunkte für die Bemessung liefert die vergleichsweise Heranziehung der für eine Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen.