Verspätete Rechtsmittel sind nach Z 1 des § 470 StPO in Beschlußform zurückzuweisen.
Rückverweise
…war die Berufung des Angeklagten gemäß §§ 489 Abs 1, 470 Z 1 StPO schon in nicht öffentlicher Sitzung in Beschlussform (RIS-Justiz RS0101729) zurückzuweisen. RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.…