RS0036095 – OGH Rechtssatz
Bei der Eidesstaatlichen Erklärung (im Sinne des § 60 Abs 1 ZPO) handelt es sich nicht um einen hinsichtlich Formgebrechen verbesserungsfähigen Schriftsatz, sondern um eine Beweisurkunde.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden