JudikaturOGH

RS0036095 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 1977

Bei der Eidesstaatlichen Erklärung (im Sinne des § 60 Abs 1 ZPO) handelt es sich nicht um einen hinsichtlich Formgebrechen verbesserungsfähigen Schriftsatz, sondern um eine Beweisurkunde.

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