JudikaturOGH

RS0035699 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Januar 1977

Durch die Verbindung mehrerer Rechtssachen, in denen dieselbe Prozeßpartei verschiedenen Rechtsanwälten Prozeßvollmacht erteilt hatte, zur gemeinsamen Verhandlung (§ 187 ZPO) ändert sich an der alleinigen Vertretungsmacht der bestellten Rechtsanwälte in dem Rechtsstreit, für den ihnen die Partei Prozeßvollmacht erteilt hatte, nichts. Zustellungen sind nur im Rahmen der Rechtsstreite wirksam, in denen Prozeßvollmacht erteilt wurde.

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