RS0000189 – OGH Rechtssatz
Eine auf Grund eines inländischen gerichtlichen Titels (gem § 4 Abs 2 EO) erteilte Exekutionsbewilligung kann wegen irrtümlich oder rechtswidrig erteilter Vollstreckbarkeitsbestätigung nur auf die im § 7 Abs 3 und 5 EO vorgeschriebene Weise bekämpft werden. Es ist hierbei völlig unbeachtlich, aus welchem Grund die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden war.