Zur Ermittlung des Prozeßerfolges und Rechtsmittelerfolges hinsichtlich eines Rentenbegehrens ist dessen Bewertung nach § 58 JN, der Bemessung der Kosten jedoch dessen Bewertung nach § 9 RATG zugrundezulegen.
…und Rechtsmittelerfolges zu Grunde zu legen ist, während die Bemessung der Kosten selbst nach der Bewertung des § 9 RATG zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0035910; LG Feldkirch 21.11.2005, 1 R 251/05 b). Nichts anderes hat auch dann zu gelten, wenn - wie hier - der Kläger nach § 56 Abs 2…
…nicht geteilt. Zur Ermittlung des Prozesserfolges hinsichtlich des Feststellungsbegehrens war somit dessen Bewertung nach § 56 Abs 2 JN zugrundezulegen (vgl auch RIS-Justiz RS0035892, RS0035910 für Rentenansprüche nach § 58 JN). Das Erstgericht ist daher ohne Rechtsirrtum von einer Obsiegensquote des Klägers im ersten Abschnitt von 43% ausgegangen. Was die…
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