RS0056049 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Die Verfügung des Präsidenten im Sinne des § 33 Abs 1 DSt 1872 ist keine Sachentscheidung, sondern eine solche prozeßleitender Natur, gegen die es im österreichischen Verfahrensrecht kein Rechtsmittel gibt.
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