JudikaturOGH

RS0009521 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Mai 2002

Unterhaltsanspruch des Ehegatten nur dann, wenn er vor der Aufhebung den gemeinsamen Haushalt geführt hat und wenn die Geltendmachung des Anspruchs kein Rechtsmißbrauch ist, es sei denn, er hat den Haushalt auf Grund einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht geführt.

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