RS0009521 – OGH Rechtssatz
Unterhaltsanspruch des Ehegatten nur dann, wenn er vor der Aufhebung den gemeinsamen Haushalt geführt hat und wenn die Geltendmachung des Anspruchs kein Rechtsmißbrauch ist, es sei denn, er hat den Haushalt auf Grund einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht geführt.