"Ausdrücklich" im Sinne des § 1353 ABGB bedeutet nicht mehr als "deutlich erkennbar".
…Bürge ausdrücklich erklärt hat (RIS Justiz RS0018048). „Ausdrücklich“ iSd § 1353 ABGB bedeutet nicht mehr als „deutlich erkennbar“ (RIS Justiz RS0032159; P . Bydlinski in KBB 4 § 1353 Rz 2). So ist etwa die Übernahme der Bürgschaft für einen in seiner Höhe ziffernmäßig noch…
…4: „ungeklärt“). „Ausdrücklich“ iSd § 1353 ABGB bedeutet nach der Rechtsprechung nicht mehr als „deutlich erkennbar“ (RIS-Justiz RS0032159) bzw „hinreichend deutlich“ (RIS-Justiz RS0032050 [T4]; P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ³ § 1353 Rz 1 mwN). Zählt man…
…und 915 ABGB nicht (RIS Justiz RS0017945). „Ausdrücklich“ nach § 1353 ABGB bedeutet nicht mehr als „deutlich erkennbar“ (RIS Justiz RS0032159). Die Auffassung der Vorinstanzen, die Bürgschaft des Zweit und des Drittbeklagten dienen nicht nur dem Wortlaut entsprechend für vertraglich geschuldetes Mietentgelt sondern darüber hinaus auch…
…RS0032184). „Ausdrücklich“ iSd § 1353 ABGB bedeutet aber nicht mehr als „deutlich erkennbar“ oder „hinreichend deutlich“ (RIS Justiz RS0032159; 1 Ob 163/00w; P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ³ § 1353 ABGB Rz 1 mwN). Nach der vom…
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