JudikaturOGH

RS0008649 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1976

Die die Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften regelnde Bestimmung des § 285 AußStrG stimmt zwar nicht wörtlich mit der Bestimmung des § 79 Abs 1 NO überein, § 285 AußStrG, welcher durch § 426 Geo ergänzt wird, enthält jedoch keine abweichende Regelung des Beglaubigungsvorganges. Einer Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften durch das Gericht kommt daher keine andere Bedeutung zu als einer durch einen Notar vorgenommenen.

Rückverweise