JudikaturOGH

RS0094746 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 1976

Ist fremdes Gut durch einen auf dritter Seite liegenden Irrtum in den Gewahrsam des Täters geraten, kommt Abs 1 des § 134 StGB zur Anwendung; Abs 2 setzt hingegen voraus, daß der (später das Gut unterschlagende) Täter selbst bei Gewahrsamerlangung irrte.

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