Obwohl § 11 Z 1 JGG nur die Halbierung von zeitlich angedrohten Freiheitsstrafen anordnet, darf dennoch bei einer (unter Anwendung des § 37 StGB) verhängten Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe (zufolge der Umrechnungsschlüssel des § 19 Abs 3 StGB) die Hälfte des Höchstmaßes der jeweils angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen.
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