Die Überprüfung einer Ermessensentscheidung im Wege einer Beschwerde nach § 33 StPO ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Ermessensentscheidung, wie ihrer Begründung zu entnehmen ist, auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht, mit anderen Worten das Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
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