RS0009499 – OGH Rechtssatz
Im ehelichen Außerstreitverfahren ist nur eine Feststellung hinsichtlich der Wohungsfragen möglich. Ein Antrag auf Erlassung eines Leistungsbefehls ist zurückzuweisen. Den Antrag nach § 92 Abs 3 ABGB kann auch der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte stellen.