Die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 Z 4 StGB liegen immer dann vor, wenn der Täter österreichischer Staatsbürger ist, ohne daß es in solchen Fällen (hier versuchte Ausfuhr von Haschisch aus Spanisch-Marokko, um es nach Österreich zu bringen) eines weiteren Eingehens auf die Frage des Vorliegens der Alternativvoraussetzung bedarf, ob durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind.
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