Sind mehrere Realitätenvermittler am Zustandekommen eines Geschäftes beteiligt, gehen die internen Richtlinien für die Gewerbe der Realitätenvermittlung, Hypothekenvermittlung, Geschäftsvermittlung und Wohnungsvermittlung in ihrem Punkt zehn davon aus, dass bei gleichwertiger Verdienstlichkeit die Priorität der Namhaftmachung entscheidend sei.
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