RS0001672 – OGH Rechtssatz
Falls der Verpflichtete die Exekutionsaufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung beantragt, muss er im Hinblick auf § 44 Abs 2 Z 3 EO grundsätzlich auch behaupten und bescheinigen, dass durch die begehrte Exekutionsaufschiebung die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird.