RS0055922 – OGH Rechtssatz
Aus formellen Gründen des § 16 Abs 2 DSt 1872 kann ein Disziplinarverfahren erst nach rechtskräftiger Erledigung des gegen den gleichen Beschuldigten anhängigen und den gleichen Sachverhalt betreffenden Strafverfahrens durchgeführt und beendet werden, wobei die ratio legis dieser Bestimmung in der Erwägung zu erblicken ist, daß das Strafgericht den Vorrang vor der Standesbehörde hat.