"Geringe Schuld" verlangt ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt; auch schuldmildernden Umstände die in den persönlichen Eigenschaften des Täters liegen, kommt diesbezüglich Bedeutung zu.
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