Keine Anwendung des § 166 Abs 2 StGB, wenn bei Begehung der Tat von vornherein klar ist, daß das widerrechtlich entzogene Gut nicht zur Gänze in den Händen des nach § 166 Abs 1 StGB Privilegierten verbleiben, sondern auch Dritten, ob sie nun an der Tat selbst beteiligt sind oder nicht, zukommen soll.
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