Für die Anfechtung des Beschlusses, mit welchem gemäß § 11 LiegTeilG ein Einspruch für unwirksam erklärt wird, finden nicht die Bestimmungen der §§ 122 ff GBG, sondern gemäß § 32 zweiter Satz LiegTeilG die Bestimmungen über Rechtsmittel im Verfahren Außerstreitsachen Anwendung (vgl Sattler, Rechtsmittel im Grundbuchsverfahren, NZ 1949,18 f sowie GMA des GBG 2.Auflage, Seite 319, Anmerkung 1 zu § 12 LiegTeilG).
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