JudikaturOGH

RS0091272 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. September 1985

Die Vorhaftanrechnung ist ein - vom Strafausspruch getrennter - Ausspruch sui generis; bei Verstoß gegen § 38 StGB Aufhebung im Rechtsmittelverfahren nur infolge darauf abzielender Anfechtung (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO idF StPAnpG), mangels einer solchen zum Vorteil des Betroffenen Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 StPO, jedoch nicht bei nur einige Stunden betragender Differenz (vgl § 148 Abs 2 StVG).

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