RS0004380 – OGH Rechtssatz
Zur Durchsetzung eines Übergabsauftrages an den Verwahrer iS des § 391 Abs 1 EO hat nicht eine Exekutionsführung nach § 346 EO zu erfolgen, sondern ist vielmehr die Abnahme und Verwahrung durch den Vollstrecker im Provisorialverfahren zu beantragen.