RS0088184 – OGH Rechtssatz
Der Verfall nach § 6 Abs 3 SGG erfaßt nicht die Umschließungen des Suchtgiftes; diese können, soferne nicht die Voraussetzungen des § 26 StGB vorliegen - solche fehlen bei Taschen und Säckchen ohne besondere Vorrichtungen zum Verbergen des Inhaltes - auch nicht eingezogen werden.